ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Seenland-Express, Patrick Böbel, Karl-Marx-Straße 22, 04564 Böhlen
(nachfolgend Seenland-Express genannt)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Seenland-Express sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch Seenland-Express zustande. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Erbringt Seenland-Express tatsächlich Leistungen, gilt der Vertrag als geschlossen.
(4) Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung.
(3) Seenland-Express verpflichtet sich, dem Kunden ein den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bzw. der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechendes, verkehrssicheres Fahrzeug bereitzustellen. Das Fahrzeug befindet sich bei Fahrtantritt in einem sauberen Zustand. Die Fahrzeuge sind gemäß den jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch Seenland-Express, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von Seenland-Express nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Seenland-Express hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Seenland-Express möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Angebotspreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Angebotspreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Aufwendungen und Kosten, die Seenland-Express aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt. Die Höhe richtet sich nach Art und Ausmaß der Beschädigungen oder Verunreinigungen. Seenland-Express behält sich bei Verunreinigungen vor, eine Reinigungspauschale in Höhe von 150 € zu erheben, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Unternehmens wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung von Seenland-Express an. Für Mahnungen fällt eine Mahngebühr in Höhe von 8,00 € an.
(6) Wird eine Barzahlung vereinbart, erfolgt die Bezahlung unmittelbar im Anschluss an die Leistungserbringung.
(7) Eine Bezahlung per Scheck oder Kreditkarte wird nicht akzeptiert.
(8) Seenland-Express behält sich im Einzelfall vor, bei einem Auftragswert ab 1.000 € eine Anzahlung von 20 % zu erheben. Wird eine Anzahlung geltend gemacht, ist dies dem Besteller mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Die Anzahlung wird einen Monat vor der Leistungserbringung fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate
zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann Seenland-Express
Preiserhöhungen bis
10 % des vereinbarten Angebotspreises verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss
eine Erhöhung von Beförderungskosten (z. B. Kraftstoffkosten und Personalkosten)
eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnten. Solche
Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf
den Angebotspreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Unternehmen
dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären
und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr
als 5 % des vereinbarten Angebotspreises, kann der Besteller entschädigungslos
vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Es besteht jederzeit die Möglichkeit mit einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem Rücktritt, Nichtantritt der Beförderung oder wenn durch Fehlen der Reisedokumente (Pass / Visum etc.) ein Ausschluss von einer Reise bedingt ist, haben wir Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Unternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Angebotspreis unter Abzug des Wertes, der vom Unternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Unternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
- bis zum 22. Tag vor der Beförderung: 30 %, mind. 30 €
- vom 21. bis 15. Tag vor der Beförderung: 40 %
- vom 14. bis 7. Tag vor der Beförderung: 50 %
- ab dem 6. Tag und bei Nichtantritt: 90 %
des vereinbarten Angebotspreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Unternehmens nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Mindestpauschale von 30 € dient der Abdeckung von Verwaltungs- sowie Personalkosten und wird in jedem Fall erhoben. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Unternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Seenland-Express eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch Seenland-Express
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Unternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen, wenn die Fahrgäste den Reiseanforderungen nicht genügen oder gesetzliche Auflagen nicht erfüllen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Unternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist Seenland-Express auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Unternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt Seenland-Express den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Seenland-Express haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Seenland-Express haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung von Seenland-Express bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Angebotspreis gemäß § 4 beschränkt. Die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Angebotspreis, bei Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt. § 23 PBefG bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(3) Seenland-Express haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
(4) Der Besteller stellt Seenland-Express und alle von diesen in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
(5) Seenland-Express haftet nicht für Fremdleistungen im Rahmen der Auftragsabwicklung, die durch Dritte erbracht werden.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10a Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers / den Fahrgästen beträgt ein Jahr.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Der Besteller verpflichtet sich zur rechtzeitigen Mitteilung aller für die Leistungserbringung notwendigen Daten.
(2) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch ihn oder seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Unternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind unverzüglich dem Bordpersonal zu melden. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Gemäß §§ 21, 21a StVO sind die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(4) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Seenland-Express bestehen in diesen Fällen nicht. Der Anspruch auf Bezahlung des Angebotspreises nach § 4 bleibt unberührt.
(5) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal oder falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Unternehmen zu richten.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Datenschutz
(1) Seenland-Express erhebt die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen persönlichen Daten i. S. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wie z. B. Name, Adresse, u. a. Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mailadresse des Bestellers bzw. anderer benannter Kontaktpersonen. Dies gilt auch zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Es wird darauf hingewiesen, dass Seenland-Express ausschließlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet.
(2) Die Speicherdauer Ihrer Daten ist abhängig vom Verwendungszweck oder Ihrer gewährten zeitlichen Befristung oder inhaltlichen Zweckbindung und soweit dem keine innerbetrieblichen, buchhalterischen Notwendigkeiten oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(3) Es steht dem Besteller bzw. der betreffenden Kontaktperson ein unentgeltliches Recht auf Auskunft, Änderung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der DSGVO sowie dem BDSG zu, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Steuer- und Abgabenrecht sowie gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(4) Eine Weitergabe von Daten erfolgt nur dann, wenn Sie uns ausdrücklich Ihre Einwilligung dafür erteilen oder es zur Erfüllung Ihres Auftrages erforderlich ist oder wir u.a. durch behördliche oder gerichtliche Aufforderung dazu verpflichtet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt dabei ausschließlich im Rahmen zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder der Erfüllung des Auftrages soweit diese notwendig sind, beispielsweise an beauftragte Busunternehmen, touristische, kulturelle oder gastronomische Einrichtungen, Unterkünfte, Reiseleiter oder Gästeführer.
(5) Die erteilten Einwilligungen in die Verarbeitung oder Weitergabe Ihrer Daten können Sie jederzeit schriftlich gegenüber Seenland-Express für die Zukunft widerrufen. Dies führt in der Regel dazu, dass der Vertrag nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden kann. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Unternehmens.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Unternehmens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Seenland-Express hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Seenland-Express als lückenhaft erweist. § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt insoweit als ausgeschlossen.
Stand: 01.04.2020